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Unsere Satzung

Die Satzung des Vereins Talentstadt Dortmund e.V. vom 18. Mai 2020.

Die vollständige Satzung steht zudem als PDF-Dokument zur Verfügung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Talentstadt Dortmund e.V.“. Die offizielle Abkürzung lautet: „TSDO“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  4. Der Verein will…
    1. …die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    2. …die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten*innenenhilfe.
    3. …die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
  5. Schwerpunkt der Tätigkeit soll die Förderung von Menschen in Dortmund mit ihren individuellen Fähigkeiten sein.
  6. Insbesondere sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Wege eröffnet werden, ihre Talente und Potentiale zu erkennen und zu entfalten, mit dem Ziel ein erfülltes und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Hierzu werden gendersensible, Chancengerechtigkeit fördernde Bildungsprojekte, Veranstaltungen und Seminare mit schulischen und außerschulischen Partnern*innen entwickelt und angeboten.
  7. Weitere Schwerpunkte sind die Förderung der Eingliederung und psychosozialen Unterstützung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen sowie die Förderung von Menschen mit Behinderungen und deren Integration in das Berufs- und Gesellschaftsleben.
  8. Der Vereins-/Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Maßnahmen und Strategien jedweder Art zum Zweck der beruflichen und sozialen Integration der o. g. Zielgruppen, insbesondere Menschen mit Behinderung, die Einrichtung und der Betrieb von Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten sowie ergänzenden sozialen Dienstleistungen für die benannte Zielgruppe die Einrichtung und der Betrieb von Integrationsunternehmen in Anlehnung an den § 132 SGB IX.
  9. Zur Umsetzung des vorgenannten Vereinszwecks kann der Träger weitere Betriebsteile ausgründen, neue Unternehmen und Einrichtungen schaffen und sich an solchen beteiligen bzw. deren Geschäfte besorgen.
  10. Der Verein kann Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten, um den Vereinszweck zu realisieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Nach Zugang des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand entscheidet dieser über die Aufnahme des*der Bewerbers*in den Verein nach freiem Ermessen durch Beschluss. Mit Beschlussfassung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft, soweit nicht im Mitgliedsantrag ein späterer Zeitpunkt angegeben worden ist. Die Mitteilung der Aufnahme an das neue Mitglied erfolgt durch den Vorstand; für den Zeitpunkt der Aufnahme erlangt sie keine Bedeutung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem*der Bewerber*in kein Widerspruch zu. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung einer*s Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
  5. Der Verein kann verschiedene Mitglieder haben:
    1. Aktive Vereinsmitglieder
      Aktive Vereinsmitglieder sind Vereinsmitglieder mit Stimmrecht, die sich zum Vereinszweck bekennen und den Verein durch Ihr Engagement unterstützen.
    2. Fördermitglieder
      Fördermitglieder sind passive Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht, die sich zum Vereinszweck bekennen, den Verein womöglich auch durch eigene Tätigkeiten fördern sowie in jedem Fall einen Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung leisten.
      Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung der Vereinsaktivitäten.
    3. Ehrenmitglieder
      Sowohl aktive als auch passive Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
      Die Regelungen zu den Stimmrechten von aktiven und passiven Mitgliedern bleiben von der Erlangung der Ehrenmitgliedschaft unberührt.
      Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung auch wieder aberkannt werden.
      Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  6. Neue Mitglieder können bei Beantragung einer Mitgliedschaft angeben, ob sie aktive Mitglieder oder Fördermitglieder des Vereins werden wollen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag nach freiem Ermessen durch Beschluss. Gegen die Entscheidung steht dem*der Bewerber*in kein Widerspruch zu.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt aus dem Verein
      Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
    2. Tod des Mitglieds
    3. Auflösung des Mitglieds
      Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird.  
  2. Ausschluss aus dem Verein:
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins bzw. gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Rückstand bleibt. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln, welch durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Beschluss muss eine Begründung enthalten und ist dem betroffenen Mitglied in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) mitzuteilen.
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  5. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  6. Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied, insbesondere Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge, bleiben nach dessen Ausscheiden bestehen.
  7. Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn diese Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen sind.

§ 6 Stimmrecht

  1. Jedes aktive Vereinsmitglied hat eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch den*die jeweilige*n gesetzliche*n Vertreter*in ausgeübt.
  3. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als insgesamt zwei Stimmen auf sich vereinigen.

§ 7 Beitrag

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge bestimmen die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  3. Vereins- und auch Vorstandsmitglieder können Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand erhalten, wenn ein entsprechender Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag besteht.
  4. Die Höhe der gezahlten Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein und darf den gesellschaftlichen Durchschnitt für vergleichbare Tätigkeiten nicht überschreiten (Summe, die man einem Nichtmitglied für die Tätigkeit bezahlen würde).

§ 9 Aufwendungs- und Auslagenersatz

  1. Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.
  2. Auslagen sind im Namen oder auf Rechnung des Vereins getätigte Ausgaben oder Ausgaben, die durch die Belange des Vereins bedingt und von diesem veranlasst (oder gebilligt) sind.
  3. Diese sind dem Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Entstehen zu melden.
  4. Es steht den Mitgliedern frei, den anfallenden Betrag als Aufwandsspende an den Verein zurück zu führen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat

§ 11 Der Vorstand

  1. In den Vorstand können nur aktive, natürliche Mitglieder gewählt werden.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern.
  3. Der Vorstand setzt sich aus dem*der erste*n Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen zusammen. Die drei gewählten Vorstände bestimmen den*die 1. Vorsitzende*n und die beiden Vertreter*innen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in einem Wahlgang. Gewählt sind die Kandidaten*innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
  7. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
  8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  9. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
  10. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder (für die restliche Amtszeit) ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein.
  13. Für den Abschluss, Änderungen und die Beendigung von entsprechenden Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand ermächtigt, er ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit.
  14. Der Abschluss, Änderungen und die Beendigung von Anstellungsverträgen sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) unter Nennung der wesentlichen (geänderten) Regelungen, zur Kenntnis zu geben.
  15. Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in berufen und diese*n mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Der*die Geschäftsführer*in leitet die Geschäfte und ist in diesem Zusammenhang berechtigt den Verein zu vertreten.
  16. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Es wird die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Vereinsmitglied bekanntgegeben hat. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor dem Termin abgesandt ist.
  2. Die Einladung enthält eine vorläufige Tagesordnung. Mitglieder können bei dem Vorstand Anträge zur Ergänzung/ Änderung bis zwei Wochen vor der Versammlung mit einer Begründung einreichen.
  3. Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Vereinsmitglied bekanntgegeben hat.
  4. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
  5. Sie beschließt über:
    1. die Entlastung des Vorstandes
    2. den Haushalt
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Satzungsänderungen
    5. Mitgliedsbeiträge
    6. Auflösung des Vereins
    7. Erlass einer Geschäftsordnung
    8. Versammlungsordnung
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß alle Mitglieder geladen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Abstimmungen werden bei einer Präsenzveranstaltung grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
  8. Abstimmungen während einer virtuellen Mitgliederversammlung werden je nach technischen Möglichkeiten abgegeben. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn einer virtuellen Versammlung über die Art der Stimmabgabe.
  9. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Sache abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Abwahl des Vorstandes ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in. Der*die Versammlungsleiter*in leitet die Mitgliederversammlung. Ihm*ihr stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Wahrt ein*e Versammlungsteilnehmer*in nicht die Ordnung der Versammlung, wird er*sie zunächst durch den*die Versammlungsleiter*in ermahnt. Im Wiederholungsfall erhält er*sie einen Ordnungsruf. Im Falle einer wiederholten Störung kann der*die Versammlungsleiter*in eine*n Teilnehmer*in der Versammlung verweisen.
  12. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Schriftführer*in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den*die Schriftführer*in und den*die Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
  13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
  14. Der Vorstand kann unter Wahrung einer 14-tägigen Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  15. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  16. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Versammlungsordnung geben

§ 13 Der Beirat

  1. Der Beirat ist beratend tätig.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, welche Vereinsmitglieder oder externe Personen sein können.
  3. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen.
  2. Eine Vorstandssitzung kann bei Bedarf durch jeden Vorstand bei Wahrung einer 5-tägigen Frist einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  3. Sitzungsleiter*in ist der*die Vorsitzende, bei dessen*deren Verhinderung der*die stellvertretende Vorsitzende.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist durch den*die Sitzungsleiter*in ein Protokoll zu führen, in welchem Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Das Protokoll ist von dem*der Sitzungsleiter*in zu unterzeichnen. Alle Protokolle sind in geeigneter Weise aufzubewahren.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. § 14 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend für Beschlussfassungen außerhalb von Vorstandssitzungen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren eine*n bis maximal drei Kassenprüfer*innen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des*der Kassenprüfer*in betraut werden.
  2. Kann das Amt des*der Kassenprüfer*in nicht mit Mitgliedern des Vereins besetzt werden, erfolgt die Prüfung der Rechnungslegung des Vereins durch eine*n Steuerberater*in, welche*r durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beauftrag wird.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung erfolgen.
  2. Für den Fall der Auflösung wird der Vorstand zu Liquidator*innen ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidator*innen ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidator*innen bestimmen sich aus den Vorschriften der §§ 47ff BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Kinderlachen e.V., welcher dies für seine Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen).
  2. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Durch seine*ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.